Auf Landes-, Bundes- und Kreisstraßen darf es laut Straßenverkehrsordnung keine Tempo-30-Zonen geben. Das hat das Landgericht Koblenz noch einmal unterstrichen (Az.: 5 L 615/14). Geklagt hatte eine Autofahrerin, die sich durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 126 gestört gefühlt hatte. Dort hatte die Stadt Koblenz eine 30er-Zone im Bereich einer Ortsdurchfahrt eingerichtet. Zu Unrecht, wie entschieden wurde.