Im Prüfbericht vermerkte Mängel müssen beim Verkauf beseitigt sein, sagt ein Urteil

In Gebrauchtwagen-Inseraten liest man häufig den Zusatz „TÜV neu“. Ist ein Fahrzeug mit dieser Beschreibung bei Ebay inseriert, so darf der Käufer nicht nur davon ausgehen, dass die TÜV-Plakette zugeteilt ist. Auch muss der Verkäufer Mängel behoben haben, die im Prüfbericht als zu beseitigend angegeben sind. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 9 U 233/12).

Bei dem verkauften Pick-up hatten die Sachverständigen bei der Hauptuntersuchung „geringe Mängel“, nämlich Korrosion, festgestellt, „schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur“, hieß es im Bericht. Der weist zudem darauf hin, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind. Das war aber nicht geschehen. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, das Oberlandesgericht gab ihm in zweiter Instanz recht. Die Begründung: Mit dem Hinweis „TÜV & AU neu“ zur Beschreibung des Fahrzeugs auf Ebay habe der Verkäufer eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Pick-ups abgegeben. Dass der Verkäufer vom TÜV ausdrücklich festgestellte Mängel nicht beseitigt hatte, obwohl er vom TÜV zur „unverzüglichen Beseitigung aller Mängel“ aufgefordert worden war, sei bei der Fahrzeugbeschreibung nicht zu erwarten, heißt es im Urteil.

Aber gerade wegen der Besonderheiten bei Ebay-Versteigerungen müsse sich der Käufer für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können.