Wer sein Auto loswerden möchte, muss einigen Papierkram erledigen. Dabei ist es egal, ob ein Fahrzeug verkauft oder verschenkt wird

Verkaufen, verschenken, verschrotten: Es gibt mehrere Wege, ein Auto loszuwerden. In jedem Fall steht Papierkram an. Warum Fahrzeuge den Besitzer wechseln, darüber führt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg keine Statistik. Dafür aber, wie oft: 6,88 Millionen Mal im vergangenen Jahr. „Der Privatanteil der Besitzumschreibungen, wenn ein Auto also auf eine Privatperson überging, lag bei 94,8 Prozent“, sagt Sprecherin Anna Lena Wismar.

Immer wenn ein Pkw den Besitzer wechselt, sollten schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. „Auch eine Schenkung sollte unmissverständlich dokumentiert werden“, rät Thomas Achelis vom Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS). Denn für die spätere umweltgerechte Entsorgung sei der letzte Halter verantwortlich. „Im Zweifelsfall muss man glaubhaft machen können, dass man das Auto verschenkt hat und der Beschenkte es auch angenommen hat“, erläutert ADAC-Rechtsexperte Klaus Heimgärtner.

Wichtig ist eine schriftliche Vereinbarung vor allem, wenn ein Halter sein Auto kostenfrei einem fremden Bastler zum Ausschlachten überlässt. Dieser kann das Fahrzeug nach getaner Arbeit theoretisch jederzeit irgendwo am Straßenrand abstellen: Dann droht dem letzten Halter gemäß Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz eine Anzeige wegen umweltgefährdender Abfallentsorgung.

Und wie sieht es beim Privatverkauf eines Auto aus? „Hier nutzen die Parteien am besten einen schriftlichen Kaufvertrag in Form eines Mustervertrages“, rät Heimgärtner. Enthalten sein sollte in den Standardformularen ein Passus, der die Sachmängelhaftung für den Verkäufer ausschließt. Er haftet dann nur für ihm bekannte Defekte, die er nicht mitgeteilt hat, und für die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. Mit der Übergabe des Fahrzeugs werden auch Fahrzeugschein und -brief (Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II) weitergereicht.

Egal ob Privatverkauf oder Schenkung – Halter sollten die Kfz-Zulassungsbehörden selbst informieren. Passende Musterformulare bieten einige Zulassungsbehörden im Internet an. Die Mitteilung muss der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen und neben Angaben zum Pkw-Kennzeichen unter anderem die Anschrift des neuen Halters enthalten sowie dessen Bestätigung, die Zulassungsbescheinigungen erhalten zu haben. Auch der Versicherung sollte der Vertrag mit Datum und Zeitpunkt der Übergabe umgehend geschickt werden.

Wer die Abmeldung auf den eigenen Namen nicht dem neuen Besitzer überlassen möchte, geht mit den Nummernschildern zur Zulassungsbehörde. So vermeidet der Verkäufer Komplikationen mit der Versicherung, wenn der Käufer einen Unfall baut, bevor der Wagen umgemeldet ist.

Hersteller müssen Altautos zur Entsorgung zurücknehmen

Denn dann muss noch die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers einspringen – auch wenn diese ab Verkauf zusammen mit dem möglichen Kaskoschutz automatisch auf den neuen Besitzer übergeht, erläutert Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV). Allerdings: Solange das Auto noch nicht anderweitig versichert ist, haften Verkäufer und Käufer noch gesamtschuldnerisch für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. „Bis dahin kann sich der Versicherer aussuchen, wem er die Prämie berechnet.“

Ist ein Auto tatsächlich nur noch ein Fall für die Schrottpresse, greift die Altfahrzeugverordnung: Sie schreibt vor, dass Altfahrzeuge zur Entsorgung nur an anerkannte Betriebe übergeben werden dürfen. Achelis empfiehlt Haltern, sich für die Rücknahme an den Hersteller zu wenden – über einen Vertragshändler oder eine Vertragswerkstatt. Denn seit Januar 2007 sind sie verpflichtet, Altautos zur Entsorgung zurückzunehmen. „Nur ein ausgeschlachtetes Auto muss der Hersteller nicht annehmen“, so Heimgärtner.