In der Regel müssen Autofahrer ihre Kfz-Versicherung bis 30.11. wechseln. Werden jedoch die Beiträge erhöht, ist dafür einen Monat länger Zeit.

Augsburg. Autofahrer, die ihre Kfz-Versicherung im nächsten Jahr wechseln wollen , müssen in der Regel ihre Police bis zum 30. November gekündigt haben. Was viele nicht wissen: Bei einer Beitragserhöhung gilt dieser Stichtag nicht. In diesem Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb eines Monats nach Zugang der neuen Prämienrechnung ausgeübt werden kann.

In diesem Jahr lohnt sich der Versicherungswechsel für viele Bestandskunden aufgrund der Preissteigerungen, zum Teil bis weit in den zweistelligen Prozentbereich, wie nie. Allerdings verschicken viele Versicherer ihre Rechnungen sehr spät, so dass Autobesitzer erst im Dezember informiert werden, wie hoch der Beitrag im kommenden Jahr ausfällt, sagt Wolfgang Schütz vom Verbraucherportal transparo.de. Davon solle man sich aber nicht verunsichern lassen und auf jeden Fall einen Beitragsvergleich vornehmen und gegebenenfalls vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

– Das Sonderkündigungsrecht gilt, wenn sich der Beitrag bei gleichbleibendem Schadenfreiheitsrabatt erhöht. Steigt der Beitrag ausschließlich aufgrund eines Unfalls, gilt kein Sonderkündigungsrecht.

– Ursache für die steigende Kfz-Prämie kann neben Beitragserhöhungen des Versicherers auch die Einstufung in eine teurere Regionalklasse oder in eine schlechtere Typklasse sein. Auch dann kann der Autofahrer noch wechseln, obwohl die Versicherung auf Typ- und Regionalklassen keinen Einfluss hat.

– Es kommt vor, dass der individuelle Beitrag sinkt, aber trotzdem gekündigt werden kann. Entscheidend ist die Erhöhung des Grundbeitrags. Wenn der Fahrer dank gestiegener Schadenfreiheitsklasse einen höheren Rabatt erhält, aber der Beitrag nicht im gleichen Verhältnis sinkt, besteht ein Kündigungsrecht.

– Das Sonderkündigungsrecht besteht einen Monat, im Ernstfall also auch im neuen Jahr. Kunden können in den ersten Januartagen noch einen Vertrag für das bereits laufende Jahr bei einem neuen Anbieter abschließen. Mit Vertragsabschluss erhalten sie vorläufigen Deckungsschutz in der Haftpflicht. Die vorläufige Deckung in der Kasko regeln die Versicherer unterschiedlich.