Hamm. Wer an der Zapfsäule Dieselkraftstoff statt Superbenzin tankt, bleibt auf den Reparaturkosten eines daraus folgenden Motorschadens in der Regel sitzen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. In dem Fall wollte der Autofahrer den Tankstellenbetreiber und die Mineralölgesellschaft mit der Behauptung haftbar machen, die Anordnung der Zapfsäulen sei verwirrend (Az.: 2 U 155/08). Das Gericht wies die Schadenersatzklage allerdings ab. Die Beschriftung und die farbliche Kennzeichnung der Dieselsäule und der Zapfpistole seien eindeutig, urteilten die Richter. Der Kläger sei unaufmerksam gewesen und könne dafür nicht andere haftbar machen.