Ein geblitzter Raser klagte wegen unerlaubten Fotografierens und wollte so einer Geldbuße entgehen. Er scheiterte in letzter Instanz.

Karlsruhe. Fotoaufnahmen von Verkehrssündern durch sogenannte Blitzer verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Ein zu schnell gefahrener Verkehrsteilnehmer wollte mit einer entsprechenden Klage wegen unerlaubten Fotografierens um eine Geldbuße von 135 Euro herumkommen - er scheiterte jetzt aber in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine Kammer in Karlsruhe entschied am Dienstag einstimmig, dass der "Blitzer" keine Persönlichkeitsrechte verletze. Richtig sei zwar, dass sich der Verkehrssünder nicht mit der Bildaufnahme einverstanden erklärt habe, auf der er als Fahrer identifiziert wurde. Das ungenehmigte Fotografieren sei aber im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlaubt.

Der Autofahrer war in Brandenburg statt mit der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit 80 mit 117 Stundenkilometern unterwegs. Mit dem von der Polizei aufgestellten Blitzer wurde die Geschwindigkeitsübertretung gemessen, Fahrzeug und Fahrer wurden fotografiert. Der vermeintlich clevere Verkehrssünder beschritt jedoch den Rechtsweg und argumentierte, er habe keine Einwilligung für das Foto gegeben, folglich verletze das Bild sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dürfe nicht verwertet werden. Das Amtsgericht Potsdam verurteilte ihn dennoch zu 135 Euro, seine Beschwerde dagegen blieb im Februar 2010 vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ohne Erfolg. Der Autofahrer blieb hartnäckig und legte Verfassungsbeschwerde ein. Aber die zuständige Kammer nahm sie mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Immerhin acht Seiten widmeten die Karlsruher Verfassungsrichter dem Problem. Der Beschluss wurde am Dienstag veröffentlicht.