Hamm. Nach einem Wildunfall muss die Vollkaskoversicherung den Schaden am Auto auch ohne Nachweis begleichen. Die Teilkasko könne hingegen von einer umfassenden Regulierung absehen, wenn der Fahrer nicht beweisen kann, dass die Schäden tatsächlich von einer Kollision mit Wild stammen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 20 U 134/07), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. In letzterem Fall bliebe der Fahrer auf einem Teil der Kosten sitzen.

Der Kläger hatte nach der Kollision mit einem Reh von seiner Vollkasko die Erstattung der Reparaturkosten von knapp 13 400 Euro und die Kosten für einen Gutachter von knapp 500 Euro verlangt. Im Prozess konnte den Angaben zufolge nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer tatsächlich mit einem Reh zusammengeprallt war. Allerdings konnte die Versicherung auch nicht das Gegenteil nachweisen. Das hätte sie nach Ansicht des Gerichts aber tun müssen - schließlich war unstrittig, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hatte. Könne weder der Wildunfall noch das Gegenteil bewiesen werden, müsse die Vollkasko zahlen.

Die Teilkasko hingegen hätte nur dann sämtliche Kosten begleichen müssen, wenn der Wildunfall auch bewiesen worden wäre. Ansonsten hätte sie dem Autobesitzer lediglich die Reparaturkosten abzüglich seiner Selbstbeteiligung von 300 Euro ersetzen müssen, nicht jedoch die Gutachterkosten.