Brandenburg. Motorradfahrer sollten bei Fahrten mit ihrem Zweirad stets Schutzkleidung tragen. Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht dazu, doch verletzt sich der Biker bei einem Verkehrsunfall, trägt er mitunter eine Mitschuld an der Schwere seiner Verletzungen. Begründung: Er hat die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt, was gleichzeitig den Anspruch auf Schmerzensgeld mindert. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg jetzt in einem Urteil entschieden (OLG Brandenburg, Az. 12 U 29/09).

Im vorliegenden Fall verzichtete ein Motorradfahrer beim Fahren auf Schutzkleidung. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt er dann erhebliche Verletzungen. Daraufhin verklagte der Motorradfahrer den Unfallgegner und bekam in der Verhandlung ein Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe sowie eine monatliche Unterhaltsrente zugesprochen. Gegen die Entscheidung der ersten Instanz legte der Kläger anschließend jedoch Berufung ein, weil er seiner Ansicht nach einen höheren Schmerzensgeldanspruch aufgrund der schweren Verletzungen hätte.

Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburgs sahen dies jedoch anders und lehnten die Berufung ab. Das Schmerzensgeld sei durchaus angemessen, weil der klagende Motorradfahrer selbst seine Verletzungen erheblich hätte mindern können, wenn er Schutzkleidung getragen hätte. Er habe allerdings die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen.