Karlsruhe. Wer einen Radarwarner für den Betrieb auf deutschen Straßen kauft, verstößt bewusst gegen das Gesetz und lässt sich auf ein sittenwidriges Geschäft ein. Wird ihm dabei ein unzureichend funktionierendes Gerät verkauft, kann er deshalb nicht die Erstattung des Kaufpreises vor Gericht einklagen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 129/04).

Im vorliegenden Fall waren 1060 Euro für ein solches Warngerät gezahlt worden. Es verfügte laut ausdrücklichem Hinweis des Händlers über eine Basis-Codierung für Deutschland, erwies sich aber als Flop und gab an verschiedenen Radarmessstellen der Polizei im Bundesgebiet kein Warnsignal. Die Käuferin fühlte sich betrogen und verlangte ihr Geld zurück.

Das wiesen die Bundesrichter allerdings zurück, denn seit dem 1. Januar 2002 ist es hierzulande dem Führer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Der vorliegende Kaufvertrag, der ausschließlich der Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr dienen sollte, verstößt laut Gericht gegen die guten Sitten. Und ein solches Rechtsgeschäft, das offensichtlich dem Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit im Straßenverkehr zuwiderläuft, ist demnach für beide Seiten unhaltbar. Die Frau kann den Preis für das funktionslose Warngerät nicht zurückfordern.