Auch bei Unfällen mit geringen Geschwindigkeiten kann es zu Verletzungen der Halswirbelsäule kommen. Das Amtsgericht Rüdesheim hat laut Deutschem Anwaltverein in einem solchen Fall ein Schmerzensgeld von 1000 Euro zugesprochen (AZ: 3 C 394/05).

Rüdesheim. In dem Fall saß die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein Pkw mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. In der Folge ließ sie sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden waren nicht streitig. Als die Beifahrerin aber Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagte ab. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe nur neun km/h betragen und liege damit unter der "Harmlosigkeitsgrenze" von zehn km/h, über der es zu Problemen mit der Halswirbelsäule kommen könnte.

Das beurteilte der Richter anders. Zwar seit die Geschwindigkeitsänderung tatsächlich nur gering gewesen; deshalb seien solche Verletzungen aber nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr bedeute die "Harmlosigkeitsgrenze", dass bei einer höheren Differenzgeschwindigkeit als 10 km/h solche Verletzungen üblich seien. Bei geringerem Tempo müssten die Umstände des Unfalls berücksichtigt werden. Der Hausarzt der Klägerin habe nachvollziehbar darlegen können, dass es vor dem Unfall keine Verletzungen gab und die nun aufgetretenen Schmerzen typische Folgen von Auffahrunfällen seien.