Wenn ein Autobesitzer einem anderen seinen Wagen leiht, führt das später nicht zu einer generellen Auskunftspflicht über den tatsächlichen Fahrer.

München. Dies hat das Amtsgericht München klargestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann sich von einer Frau ein Auto geliehen und dieses an einer Tankstelle für 50 Euro vollgetankt. Dann war er ohne zu zahlen weggefahren. In den Aufnahmen der Videoüberwachung war das Kennzeichen erkennbar, doch der Wagen gehörte einer Frau, die nicht der Betrüger an der Tankstelle gewesen sein konnte. Die Überwachungsfirma forderte die Autobesitzerin auf, Namen und Anschrift des Fahrers preiszugeben sowie die 50 Euro Tankkosten und 242,83 Euro Ermittlungskosten zu begleichen. Die Halterin gab die gewünschten Daten jedoch nicht heraus und zahlte 50 Euro. Der Klage der Firma widersprach das Amtsgericht. Es gebe keinen Anspruch auf Auskunft, weil kein Vertrag zwischen der Frau und den Firmen bestanden habe, da sie selbst nicht getankt habe. Es lägen auch keine Beweise vor, dass sie den Fahrer angewiesen habe, ohne Bezahlung wegzufahren. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für andere bedeutsam seien, reiche für eine Auskunftspflicht nicht aus. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass ein derartiger zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auch etwaige strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte aushöhlen würde, was nicht hinnehmbar sei. Das Urteil ist rechtskräftig.