Wer in einer Autowaschanlage ausrutscht, kann dafür in der Regel nicht den Anlagenbetreiber in Regress nehmen. Nach einem Urteil des Landgerichts...

Bielefeld. Wer in einer Autowaschanlage ausrutscht, kann dafür in der Regel nicht den Anlagenbetreiber in Regress nehmen. Nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.: 22 S 341/07) werden typische Gefahren einer solchen Anlage nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Der Nutzer müsse eine Rutschgefahr in der Waschhalle einkalkulieren.

In dem Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen in einer automatischen Waschanlage abgestellt. Diese besaß zwei Tore und einen fahrbaren Waschbogen, der sich während des Waschvorgangs über das Auto bewegt. Anstatt die Halle über das Einfahrtstor wieder zu verlassen, ging der Mann quer durch die Halle zum vorderen Ausfahrtstor, um den Weg zum Verkaufsraum abzukürzen. Unter dem Waschbogen rutschte er aus und verletzte sich am Sprunggelenk. Seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld allerdings blieb erfolglos: Selbst wenn der Betreiber zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre, treffe den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall.

Statt aus der Einfahrt heraus und um das Gebäude herumzugehen, habe der Mann bewusst den kürzeren Weg durch die Halle gewählt. Nach der Lebenserfahrung hätte er damit rechnen müssen, dass es dort rutschig war. Das Gericht wertete die Abkürzung als schwerwiegendes Verschulden, das eine Haftung des Anlagenbetreibers ausschließt.