Bei Dunkelheit besteht für Autofahrer keine grundsätzliche Pflicht zur Benutzung des Fernlichts. Das gilt auch in ländlichen Gegenden, wie das...

Hamm. Bei Dunkelheit besteht für Autofahrer keine grundsätzliche Pflicht zur Benutzung des Fernlichts. Das gilt auch in ländlichen Gegenden, wie das Oberlandesgericht Hamm jetzt herausgestellt hat. Im entschiedenen Fall sah ein Autofahrer nachts plötzlich eine Frau im Lichtkegel seines Autos auftauchen. Er bremste sofort, konnte aber nicht ausweichen und verletzte die Frau schwer. Sie verklagte den Autofahrer und hielt ihm vor, nur mit normalem Abblendlicht gefahren zu sein. Die Richter betonten in ihrem Urteil aber, kein Autofahrer sei gezwungen, nachts mit Fernlicht zu fahren. Die Pflicht eines Verkehrsteilnehmers, vor plötzlichen Hindernissen anhalten zu können, beschränke sich auf den objektiven Erfassungsbereich des Lichtkegels (OLG Hamm, Az.: 9 U 115/06).