Karlsruhe. Nur wer bei einem unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens sechs Monate weiter nutzt, kann von der Versicherung Reparaturkosten verlangen, die bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe weist jetzt der ADAC hin.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Auto nach einem Unfall fachgerecht reparieren lassen. Der Aufwand war zwar größer als die Wiederbeschaffungskosten, die beim Kauf eines vergleichbaren Wagens entstanden wären. Er überschritt aber nicht die vom BGH in der Vergangenheit festgesetzte Grenze von 130 Prozent. Der Geschädigte hätte daher eigentlich Anspruch auf Zahlung der gesamten Reparatursumme gehabt. Die Versicherung erstattete jedoch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung recht. Er wies darauf hin, dass der Kläger sein Auto bereits einen Monat nach dem Unfall verkauft habe. Laut BGH muss der Geschädigte sein Fahrzeug nach sachgerechter Reparatur aber noch sechs Monate weiter verwenden, um einen Ersatz der nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze verlangen zu können. Etwas anderes gelte nur dann, wenn besondere Umstände gegen eine Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs sprächen (Aktenzeichen: VI ZR 56/07, DAR 2008, 81, Urteil vom 27. November 2007).