DÜSSELDORF. Das Rechtsfahrgebot ist nicht nur eine unverbindliche Empfehlung. Wer mit seinem Auto zu weit in der Straßenmitte fährt, trägt bei einem Unfall mit dem Gegenverkehr Mitschuld. Selbst dann, wenn der Fahrer des anderen Autos betrunken war und fahrlässig die Mittellinie überfahren hat - entschied jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart. Ein Sicherheitsabstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand wird als angemessen angesehen. In dem verhandelten Fall hatte der Abstand aber mehr als zwei Meter betragen. Wäre der Fahrer nicht so hart an der Mitte gefahren, hätte sich der Unfall laut Gericht verhindern lassen. Der Trunkenheitsfahrer bekam daher einen Schadenersatz von 20 Prozent und ein Schmerzensgeld zugesprochen (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 74/06).