DÜSSELDORF. Wenn der Fahrlehrer zu tief ins Glas schaut, sollte zumindest der Fahrschüler nüchtern sein. Doch macht sich ein alkoholisierter Fahrlehrer nicht automatisch strafbar, wenn er als Beifahrer mitfährt. Fahrlässig ist es nur, wenn der Fahrschüler das Auto noch nicht selbständig lenken kann und der Lehrer eigentlich eingreifen müßte. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

In einem konkreten Fall hatte ein Fahrlehrer mit knapp 1,5 Promille wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr seinen Führerschein verloren und war zusätzlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, obwohl er nur als Beifahrer mit einer Fahrschülerin im Auto unterwegs war. Diese hatte bereits 20 Praxisstunden und beherrschte das Fahrzeug.

Daher klagte der Fahrlehrer gegen den Führerscheinentzug und die Geldstrafe und bekam in zweiter Instanz recht. Denn, so die Richter, er selbst habe weder beschleunigt noch gelenkt oder gebremst. Lediglich den Fahrtweg habe er vorgegeben und die einmalige Anweisung erteilt, nicht zu weit rechts zu fahren. Und das sei mit einem Gläschen Alkohol zu viel sehr wohl möglich (OLG Dresden, AZ.: 3 Ss 588/05).