Bielefeld. Der Konsum von Drogen rechtfertigt nicht zwangsläufig den Entzug der Fahrerlaubnis. Es muss zunächst geklärt werden, ob die Betäubungsmittel zur Fahruntüchtigkeit geführt haben. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld in einem Urteil entschieden (AG Bielefeld, Az. 9 Gs-23 Js 721/08 - 1849/08). Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer morgens um fünf Uhr einer Polizeistreife aufgefallen, weil er äußerst langsam fuhr und unvermittelt wendete. Laut Deutschem Anwaltverein stellten die Polizeibeamten dabei die Einnahme von Amphetaminen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Richter des Bielefelder Amtsgerichts lehnten dies jedoch ab.

Begründung: Mit den Beobachtungen der Ordnungshüter lasse sich weder eine unsichere Fahrweise noch eine Ausfallerscheinung wie das Fahren von Schlangenlinien oder die Missachtung von Verkehrsregeln nachweisen. Auch die geröteten Bindehäute sowie Schweißperlen auf der Stirn würden unter Berücksichtigung der Uhrzeit und der generellen Ausnahmesituation einer solchen Kontrolle nicht ausreichen, um von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Laut dem Amtsgericht könne deshalb nicht festgestellt werden, ob die Einnahme der Amphetamine zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Da eine Gefährdung des Straßenverkehrs ebenfalls nicht vorgelegen habe, sei der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen.