Kürzlich erst hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Studienkosten später als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Neustadt a. d. W.. Hatte der Bundesfinanzhof (BFH) vor einigen Monaten noch entschieden, dass Studenten ihre Studienkosten für spätere Jahre als Werbungskosten vortragen können, hat der Gesetzgeber nun schnell reagiert. So wird mit einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes der Abzug von Kosten eines Erststudiums sogar rückwirkend ab 2004 ausgeschlossen.

Zwar sollen die vor erstmaligem Berufsabschluss anfallenden Studienkosten weiter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Allerdings bringt diese Abzugsmöglichkeit vielen Studenten nur dann Steuervorteile, wenn sie im jeweiligen Jahr auch Einkommen von über 8.004 Euro erzielt haben. Dies ist jedoch nicht der Regelfall.

„Die derzeitige gesetzliche Regelung ist für betroffene Steuerzahler unbefriedigend“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. „Dem Gesetzgeber ging es erkennbar nur darum, im Eilverfahren diese den Staatshaushalt belastende BFH-Rechtsprechung rückwirkend auszuhebeln“, führt Strötzel weiter aus.

+++Kann ich Kosten für Weiterbildung absetzen?+++

+++Deutliche Steuervorteile: Tausende Euro für Studenten+++

Nachdem der BFH in seinen Urteilen einen Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und künftiger Erwerbstätigkeit betont hat, empfiehlt die VLH allen Studenten, ihre Studienkosten vorab als Werbungskosten geltend zu machen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt müsste dann Einspruch erhoben werden.

Da bei Azubis, Beamtenanwärtern und Studenten in dualen Ausbildungsgängen (z.B. Berufsakademien) ein Werbungskostenabzug anerkannt wird, verstößt es nach Auffassung der VLH gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Kosten für ein Erststudium, das später zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden. Insofern sieht die VLH für Studenten, welche diese neue gesetzliche Regelung angreifen, durchaus Erfolgschancen.