Bei einer Preiserhöhung können Verbraucher innerhalb von zwei Wochen ihrem Stromanbieter kündigen - auch wenn der Vertrag anders lautet.

Rostock. Für Verträge mit dem Energieversorger gelten bestimmte Kündigungsfristen. Bei den Grundversorgern betrage diese Frist zwei Wochen, erläutert Horst-Ulrich Frank von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern in Rostock. Bei anderen Anbietern müssten sich Kunden an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist halten. Ausnahme: Bei einer Preiserhöhung dürfe der Vertrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung gekündigt werden.

Strom- und Gaskunden in Deutschland müssen möglicherweise mit einer zusätzlicher Preiserhöhung rechnen. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hob am Mittwoch die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Entgelte für die Nutzung der Strom- und Gasnetze auf. Die Netzagentur müsse höhere Ansätze berücksichtigen, so die Richter. Diese Kosten können die Unternehmen an die Kunden weiterreichen.

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Preissteigerungen müssten die Stromversorger sechs Wochen vorher ankündigen, erklärt Frank. Die Lieferanten müssten nicht begründen, warum sie die Preise anheben – „aber in der Regel wollen sie ja die Schuld von sich weisen“, erläutert Frank. So würde oft auf eine Erhöhung der Netzentgelte oder auch höhere Steuern verwiesen.

Allerdings schließen manche Versorger ein Sonderkündigungsrecht aus, wenn Abgaben wie Netzentgelte steigen. Rechtlich sei das aber umstritten, betont Frank. Denn bei Netzentgelten hätten die Versorger Spielraum. Manche geben höhere Abgaben nicht sofort an ihre Kunden weiter, andere verzichten ganz darauf. Hier lohne sich ein Blick in die Geschäftsbedingungen, wo das Sonderkündigungsrecht beschrieben wird.