Erfurt.

Die höchsten deutschen Gerichte sind über die Rechte kirchlicher Arbeitgeber im Streit. Konkret geht es um eine katholische Klinik in Düsseldorf, die einem katholischen Chefarzt gekündigt hat, weil er ein zweites Mal geheiratet hatte. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das am Donnerstag auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts ein zweites Mal über den Fall verhandeln musste, hat den Fall nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vorgelegt. (Az.: 2 AZR 746/14 (A)

Im vorliegenden Fall ließ sich ein Chefarzt eines Düsseldorfer Krankenhauses Ende 2005 von seiner Ehefrau scheiden und zog kurz darauf mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Als er seine Partnerin 2008 standesamtlich heiratete, kündigte ihm der kirchliche Arbeitgeber. Eine Weiterbeschäftigung sei ausgeschlossen, da der Chefarzt mit der Wiederheirat einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß gegen die kirchlichen Grundsätze begangen habe.

Der Mediziner klagte gegen seine Kündigung und war damit sowohl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil am 22. Oktober 2014 aber wieder auf und verwies den Fall ans Bundesarbeitsgericht zurück (AZ: 2 BvR 661/12). Denn die katholische Kirche habe das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder, wie beispielsweise evangelische Chefärzte.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem aktuellen Beschluss jedoch Zweifel, ob das Verfassungsgericht damit im Einklang mit EU-Recht steht. Werde unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören, könne nach EU-Recht der Anspruch auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt sein. Jetzt soll der EuGH entscheiden.