Berlin.

Nach dem klaren Nein der Griechen zu einem Spar- und Reformprogramm erweckt der griechische Ministerpräsident Alexis Tsipras den Eindruck, er könne sich mit den Euro-Partnern rasch über Finanzhilfen aus dem dauerhaften Rettungsfonds ESM verständigen. Nach einem Antrag folgt aber ein längeres Verfahren mit umfangreicheren Mitspracherechten des Bundestages als bisher:


Erster Schritt:
Sofern ein ESM-Mitgliedstaat Finanzhilfe in Anspruch nehmen möchte, richtet er einen entsprechenden Antrag an den Vorsitzenden der Euro-Gruppe.


Zweiter Schritt:
Zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) bewertet die EU-Kommission den Antrag. Sie untersucht, ob eine Gefahr für die Stabilität der Euro-Zone insgesamt besteht, ob die Verschuldung des betreffenden Staates tragbar ist und wie hoch der Finanzierungsbedarf ist.


Dritter Schritt:
Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt der ESM-Gouverneursrat, ob grundsätzlich eine Finanzhilfe gewährt werden kann. Vor diesem Grundsatzbeschluss aber muss der Bundestag zustimmen.


Vierter Schritt:
Im Falle einer Zustimmung des Bundestages und des anschließenden Grundsatzbeschlusses beauftragt der Gouverneursrat die EU-Kommission, zusammen mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF mit dem betreffenden Land eine Absichtserklärung auszuhandeln, in der die Auflagen der Finanzhilfe festgelegt werden. Ferner werden die Details des Kreditvertrages festgelegt.


Fünfter Schritt:
Diese Elemente müssen mit einem zweiten Beschluss des ESM-Gouverneursrat gebilligt werden. Erneut muss auch der Bundestag zustimmen. Lehnt er ab, muss die Bundesregierung die Beschlussvorlage des ESM ablehnen – die Finanzhilfe kann nicht gewährt werden.