Berlin. 40-Jahre-Schranke in Nordrhein-Westfalengreift in Grundrechte ein

Die Altershöchstgrenze von 40 Jahren für die Einstellung von Beamten ist in Nordrhein-Westfalen ist zu pauschal. Das Bundesverfassungsgericht hat sie gestern gekippt. Für zwei Lehrer, die geklagt hatten, ist es ein Etappenerfolg. Sie sind ihrer Verbeamtung nähergekommen. Regierung und Landtag in Düsseldorf müssen dem Urteil Rechnung tragen, das Beamtengesetz korrigieren und sich auch Kritik gefallen lassen. Die Vorschriften lassen nach Ansicht der Richter nicht erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die „grundrechtliche Eingriffsrelevanz“ gemacht habe. Es fehle „bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung“. Der Zweite Senat stellte den NRW-Abgeordneten ein denkbar schlechtes Zeugnis aus.

Artikel 33 öffnet allen Deutschen den Zugang zu jedem öffentlichen Amt – natürlich nach Eignung, Befähigung und Leistung. Wer das einschränken will, muss es hinreichend begründen. NRW kann Altersgrenzen setzen – auch bei 40 –, aber nicht pauschal für alle Berufsgruppen und Aufgaben gleich. Das Urteil ist vom 21. April, wurde aber erst gestern veröffentlicht. (Az.: 2 BvR 1322/12). Für die beiden Pädagogen bedeutet es, dass die Verwaltungsgerichte sich wieder mit ihren Klagen befassen müssen. Beide gingen seit 2009 durch alle Instanzen bis Karlsruhe.

Landtag muss das Verbot derAltersdiskriminierung berücksichtigen

Generell sind Höchstaltersgrenzen für Einstellungen delikat. Sie greifen in die Berufsfreiheit ein, die immerhin verfassungsrechtlich garantiert ist. Regelmäßig werden ältere Bewerber „ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ vom Beamtenverhältnis ausgeschlossen, was auf diese Weise zu einer Ungleichbehandlung „von einiger Intensität“ führe, geben die sieben Richter unter der Leitung von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zu bedenken.

Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) hofft, dass NRW die Altersgrenze für die Verbeamtung „endlich ganz abschaffen“ wird. VBE-Vorsitzender Udo Beckmann sagte, „Lehrkräfte sollten selbst entscheiden dürfen, ob sie verbeamtet oder im Tarifverhältnis angestellt werden wollen.“ Bei der Korrektur des Gesetzes müsste der Landtag nicht zuletzt das Verbot der Altersdiskriminierung berücksichtigen – eine EU-Richtlinie, auf die das Gericht extra hinweist. Klar ist auch, dass NRW eine Höchstgrenze nicht länger damit rechtfertigen kann, dass man im öffentlichen Dienst eine „ausgewogene Altersstruktur“ brauche.