Berlin. Hätten die Ärzte des Co-Piloten Germanwings warnen müssen?

Der Lufthansa ist nach eigenen Angaben nichts von einer angeblichen psychischen oder anderen Erkrankung von Co-Pilot Andreas L. bekannt. „Wir haben da keine eigenen Erkenntnisse“, sagte ein Firmensprecher am Sonntag auf die Frage, ob die Muttergesellschaft von Germanwings von angeblichen schweren Depressionen des 27-Jährigen wusste. Zuvor hatten Zeitungen berichtet, in der Wohnung des Co-Piloten seien Medikamente zur Behandlung von Depressionen sichergestellt worden. Zudem habe er möglicherweise einen Sehfehler gehabt. Der Lufthansasprecher sagte zu möglichen Depressionen, weder sei der Konzern von Psychiatern oder Psychologen informiert worden, die einer Schweigepflicht unterlägen, noch von dem Mann selbst. „Deswegen war uns das nicht bekannt“, sagte der Sprecher.

Auch von Augenproblemen, über die mehrere Zeitungen berichteten, wisse die Lufthansa nichts. „Nein, das kann ich nicht bestätigen“, sagte der Sprecher. Grundsätzlich werde die Sehfähigkeit beim jährlichen Medizintest der Piloten geprüft. Wenn dabei festgestellt werde, dass die Sehkraft nicht mehr ausreiche, könnte das zur Aberkennung der Flugtauglichkeit führen. Bei dem Germanwings-Piloten sei aber offenbar beim letzten Check nichts festgestellt worden, sonst hätte er den Flugtauglichkeitsvermerk nicht bekommen, sagte der Sprecher.

Diskutiert wird jetzt, ob die Ärzte, die Andreas L. behandelten, ihre Schweigepflicht hätten brechen müssen. Im Grundsatz gilt für Mediziner: „Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen.“ Sie dürfen jedoch Auskunft geben, wenn sie vom Patienten von der Schweigepflicht entbunden worden sind – „oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist“.

Auch wenn ein Patient den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbindet, kann der Mediziner sich nach Angaben der Bundesärztekammer darüber hinwegsetzen, wenn etwa „besonders schwere Verbrechen“ verhindert werden sollen oder eine Gefahr für Leib und Leben besteht. So darf ein Arzt dem Sexualpartner eines HIV-Patienten dessen Erkrankung mitteilen, wenn er zuvor den Infizierten dazu nicht bewegen konnte.