Luxemburg.

Zuwanderer aus EU-Ländern, die in Deutschland kurzzeitig gearbeitet haben, dürfen nach Ansicht des EU-Generalanwalts Melchior Wathelet nicht automatisch von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Vielmehr müsse es eine individuelle Prüfung über eine „tatsächliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat“ geben, schreibt Wathelet in einem Rechtsgutachten. Diese Prüfung sei ab einem Aufenthalt von drei Monaten angebracht. Die Einschätzung des Generalanwalts gilt als Orientierungshilfe für die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die in einigen Monaten ein Urteil sprechen sollen. (Az.: C-67/14) Zumeist folgen die EuGH-Richter den Empfehlungen des Generalanwalts.

Im konkreten Fall geht es um eine Schwedin bosnischer Abstammung mit drei Kindern, die in Deutschland elf Monate lang einigen Kurzzeitjobs nachgegangen war. Danach suchte sie weiter Arbeit, erhielt jedoch vom Jobcenter Berlin-Neukölln nur sechs Monate lang Hartz IV. Dagegen hatte sie geklagt. Das Bundessozialgericht hatte das Dossier zur Klärung nach Luxemburg weitergereicht. Für die Prüfung der „tatsächlichen Verbindung“ mit Deutschland sei neben der Jobsuche auch der Schulbesuch der Kinder zu berücksichtigen, so Wathelet.