Begründung: Joachim Gauck hat nicht willkürlich Partei ergriffen. Doch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur NPD-Klage gilt nicht allgemein.

Karlsruhe/Berlin. Bundespräsident Joachim Gauck durfte Anhänger der rechtsextremen NPD als „Spinner“ bezeichnen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil. Demnach hat der Bundespräsident eine weitreichende Redefreiheit. Wie er seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben erfülle, entscheide er selbst, betonten die Verfassungshüter, die mit ihrem Urteil eine Klage der NPD zurückwiesen (Az. 2 BvE 4/13).

Den Verfassungshütern zufolge können Gerichte negative Äußerungen eines Bundespräsidenten erst dann beanstanden, „wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei“ ergriffen hat.

Anlass der Klage war eine Äußerung Gaucks im August 2013. Während des Bundestagswahlkampfs hatte er in Hinblick auf von der NPD organisierte ausländerfeindliche Proteste gegen ein Asylbewerberheim in Berlin vor mehreren Hundert Schülern gesagt: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen“. Er fügte hinzu: „Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen.“

Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, verletzte Gauck mit diesen Äußerungen nicht die Rechte der NPD auf Wahrung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf.

Der Bundespräsident könne den Erwartungen an sein Amt nur gerecht werden, wenn er „auf gesellschaftliche Entwicklungen“ eingehen könne und bei der Wahl der „angemessenen Kommunikationsform“ frei sei. Er brauche jedenfalls „keine besondere gesetzliche Ermächtigung“, um auf Gefahren hinzuweisen oder deren Verursacher zu benennen. Deshalb hätten Gerichte auch nicht zu überprüfen, ob sich der Bundespräsident bei seinen Äußerungen am Leitbild eines „neutralen Bundespräsidenten“ orientiert.

Allerdings müsse auch der Bundespräsident das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit beachten. Es sei aber ausreichend, seine Äußerungen daraufhin zu überprüfen, ob er mit ihnen „willkürlich Partei ergriffen hat“.

Zwar kann laut Gericht die Verwendung des Wortes „Spinner“ isoliert betrachtet diffamierend sein. Gauck habe es aber als Sammelbegriff für Menschen benutzt, „die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale Überzeugungen vertreten“.

Außerdem entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Wahlen von Horst Köhler und Christian Wulff zum Bundespräsidenten in den Jahren 2009 und 2010 korrekt abgelaufen sind. Bei solchen Wahlen haben die Delegierten der Bundesversammlung kein Rede- oder Antragsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied.

Der NPD-Vorsitzende Udo Pastörs hatte geklagt, weil er angebliche Fehler bei der Delegiertenauswahl nicht vor der Bundesversammlung zur Sprache bringen und ein Rederecht für den NPD-Kandidaten nicht beantragen durfte. (Az. 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/20)

Pastörs hatte als Landtagsabgeordneter aus Mecklenburg-Vorpommern an den Bundesversammlungen für die Bundespräsidentenwahlen 2009 und 2010 teilgenommen. Dort hatte er mehrere Anträge gestellt und wollte unter anderem erreichen, dass sich die Kandidaten vor der Wahl jeweils für eine halbe Stunde vorstellen sollten. Dies Anträge waren von Bundestagspräsident Norbert Lammert als Versammlungsleiter für unzulässig erklärt und nicht zur Abstimmung gestellt worden.

Zu Recht, wie Karlsruhe nun entschied: Das Grundgesetz verbiete eine Debatte über die Kandidaten, um „die Würde des Wahlaktes“ und die der Kandidaten vor parteipolitischen Streit zu schützen. Zudem solle die Bundesversammlung mit ihrem Handeln „die besondere Würde des Amtes unterstreichen“. Eine öffentliche Debatte wie etwa im Bundestag sei deshalb „gerade nicht vorgesehen“. Der Kläger könne deshalb auch nicht für die Delegierten der Bundesversammlung Rede- und Antragsrechte wie für Parlamentarier fordern.