Bundesgerichtshof urteilt gegen einen Mann aus Bremen. Sein Vater hatte ihn sogar enterbt. Unterhalt wird trotzdem fällig.

Karlsruhe. Erwachsene Kinder müssen auch dann für Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Die Richter gaben damit der Stadt Bremen recht. Die Stadt verlangt von einem Beamten die Zahlung von 9000 Euro Heimkosten für dessen vor zwei Jahren gestorbenen Vater.

Der Mann wollte die Summe nicht zahlen. Der Grund: Der Vater hatte vor vier Jahrzehnten den Kontakt zu seinem damals fast erwachsenen Sohn abgebrochen, dessen Annäherungsversuche abgewiesen und ihn später bis auf den Pflichtteil enterbt. Der Anspruch auf Elternunterhalt sei dennoch nicht verwirkt, entschieden die Richter.

Werden Eltern pflegebedürftig, sind ihre Kinder unter Umständen zur finanziellen Unterstützung verpflichtet – dann nämlich, wenn Rente, Vermögen und Pflegegeld die Kosten nicht decken. Zwar springt häufig zunächst das Sozialamt ein, es kann aber den Nachwuchs anschließend zur Kasse bitten. Voraussetzung ist, dass den Kindern genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt bleibt.

Dass auch Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 1601: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, heißt es dort. Allerdings muss der Nachwuchs nicht fürchten, sein gesamtes Kapital zu verlieren. Je nach Einkommen und Vermögen werden die Sätze individuell berechnet.

Laut Bundesgerichtshof sind „angemessene selbst genutzte“ Immobilien Teil der Altersvorsorge und dürfen bei der Festsetzung des Unterhalts für die Eltern nicht berücksichtigt werden. Zudem gibt es ein Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf.

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