Es bestehe ein grundsätzliches und verfassungsrechtlich fundiertes Recht auf eine Auskunft, erklärte der Richter bei der Urteilsverkündung.

Kassel. Eine Krankenkasse ist nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts dazu verpflichtet, einem Versicherten Auskunft über die Weitergabe seiner medizinischen Daten zu geben. In einem am Dienstag in Kassel verhandelten Fall hatte eine Versicherte gegen die AOK Rheinland-Pfalz geklagt. Sie wollte unter anderem wissen, ob und welche Daten die Kasse an die Stadt Kaiserslautern und die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben hat.

Die AOK weigerte sich jedoch und bekam in den Vorinstanzen auch recht. Als Begründung wurde angeführt, der Verwaltungsaufwand sei zu groß. Das Interesse an den Informationen wurde als unverhältnismäßig eingestuft.

Dieser Auffassung schlossen sich die Kasseler Richter aber nicht an: Es bestehe ein grundsätzliches und verfassungsrechtlich fundiertes Recht auf eine Auskunft, erklärte ein Sprecher. Das Revisionsverfahren wurde an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit der inhaltlichen Vorgabe zurückverwiesen, dem Anspruch auf Auskunft stattzugeben.