Hartz-IV-Empfänger mit einer privaten Pflegeversicherung haben nach einem Gerichtsurteil Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Beiträge.

Hartz IV-Empfänger, die privat pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge in voller Höhe durch das Sozialamt. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen. Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter in Aachen die Kosten der privaten Pflegeversicherung eines Hartz IV-Empfängers nur zum Teil übernommen. Die Deckungslücke sollte der Mann selbst zahlen. Dagegen hatte er geklagt.

Die Privatversicherung habe aus ihrem Vertrag mit einem Hartz-IV-Bezieher einen Anspruch, der nicht durch abweichende Regelungen des Sozialgesetzbuches ausgehebelt werden könne, erklärte ein Gerichtssprecher zu dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: 19 AS 2130/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundessozialgericht (Az.: B 14 ASW 110/11 R) eingelegt wurde. Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Aldenhoven bei Aachen.

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches beschränkten zwar den vom öffentlichen Leistungsträger zu übernehmenden Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf monatlich 18,04 Euro. Diese Festlegung schlage aber nicht auf den privatrechtlichen Vertrag zwischen den Versicherungen und bei ihnen pflegeversicherten Hartz-IV-Empfängern durch, erläuterte der Gerichtssprecher. Das sei in den Hartz-IV-Regelungen nicht berücksichtigt worden.

Die Gesetzeslage erlaube den Versicherungen, von Hartz-IV- Empfängern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflegeversicherung zu verlangen, befand das Gericht. Im Jahr 2010 seien das 36,31 Euro im Monat gewesen. Der Gesetzgeber habe eine zusätzliche Belastung für Hartz-IV-Bezieher durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht gewollt, begründeten die Richter ihr Urteil. Dies sei bei der Bemessung der Regelleistung auch nicht berücksichtigt worden.die Leistungsträger die Deckungslücke schließen.

Zwar begrenzten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches die monatlichen Kosten für eine private Pflegeversicherung bei Hartz-IV-Beziehern auf höchstens 18,04 Euro, hieß es weiter. Die Gesetzeslage erlaube den privaten Versicherungsunternehmen aber, Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstsatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu verlangen. Diese Sätze hätten im Jahr 2010 bei monatlich 36,31 Euro gelegen. Es sei nicht zumutbar, dass der Kläger den Differenzbetrag selbst zahle, befand das Gericht.