Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Bevölkerung

Menschen, die hinter Gittern leben, neigen häufig dazu, sich mit ihren Haftbedingungen intensiv auseinanderzusetzen. Sie informieren sich sehr genau über ihre Rechte und werden nicht selten zu juristischen Experten in eigener Sache. Dass dabei die Reflexion über die Taten, wegen derer sie inhaftiert wurden, und das Schicksal möglicher Opfer in den Hintergrund tritt, ist menschlich wahrscheinlich sogar verständlich. Der letztlich ja gewünschten Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist dieser Umstand jedoch nicht dienlich.

Wenn jetzt Sicherungsverwahrte, die in einer gesonderten Abteilung der Hamburger Haftanstalt Fuhlsbüttel einsitzen, gegen die Bedingungen ihrer Unterbringung klagen und ihre Freilassung beantragen wollen, dann ist das ihr Recht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts wird sehr detailliert zu prüfen haben, ob Einrichtung und Ausstattung der Räume, ob die Lockerungen und Vergünstigungen für die Sicherungsverwahrten den strengen und durchaus weitreichenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.

Der Versuch eines Sicherungsverwahrten, auf diesem Weg eine eigene Dusche in seinem Raum zu bekommen, ist bereits gescheitert. Die Menschenwürde war nach Auffassung des Gerichts auch dadurch gewahrt, dass kein anderer Sicherungsverwahrter Zugang erhielt, wenn der Kläger die Gemeinschaftsdusche aufsuchte.

Im Kern müssen Sicherungsverwahrte, so geben es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Karlsruher Verfassungsrichter vor, besser untergebracht sein als Strafgefangene. Die Begründung für dieses Abstandsgebot ist einfach: Wer in Sicherungsverwahrung genommen wird, hat seine Strafe abgesessen und eigentlich Anspruch auf Freiheit.

Dass er nicht in Freiheit kommt, ergibt sich aus der Gefährdungsprognose, die erwarten lässt, dass zum Beispiel ein Sexualstraftäter erneut Taten begeht. Sicherungsverwahrung ist also keine Laune von übereifrigen Justizpolitikern, sie dient dem Schutz der Bevölkerung. Und deswegen wird es Gitter, Mauern und Zäune auch für diese besonderen Inhaftierten geben müssen. Das sollten auch Gerichte nie aus dem Auge verlieren.