Auslöser war ein Fall am Wiesendamm in Barmbek, wo die Dr. G. Clausen Hausverwaltung Sozialwohnungen vermieten will.

Hamburg. Offenbar versuchen Vermieter aus der Wohnungsknappheit in der Stadt Kapital zu schlagen. Jetzt hat die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) angekündigt, den Missbrauch von gefördertem Wohnraum juristisch zu verfolgen.

Auslöser war ein Fall am Wiesendamm in Barmbek, wo die Dr. G. Clausen Hausverwaltung Sozialwohnungen vermieten will. Die gesetzlich vorgegebene Miete beträgt 5,80 Euro pro Quadratmeter. Durch horrende Zusatzkosten für Autostellplätze (177 Euro), Kanustellplätze (37 Euro) und Abstellräume (37 Euro) müssten die Mieter aber 8,48 Euro pro Quadratmeter zahlen - egal, ob sie diese Stellplätze wollen oder nicht. Laut Bericht der "Hamburger Morgenpost" sollten die künftigen Mieter sich auch noch mit 4150 Euro am Eichenparkettboden und an anderen Einrichtungsgegenständen in der Wohnung beteiligen.

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Die BSU ist sowohl dieser als auch ein weiterer Fall Am alten Güterbahnhof bekannt. Bereits am 16. März habe sich die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zuständigkeitshalber an den Investor gewandt, Unterlagen angefordert und Aufklärung verlangt. Die Unterlagen habe der Investor inzwischen großenteils übersandt. Juristische Konsequenzen könnten allerdings erst nach Abschluss der rechtlichen Bewertungen gezogen werden.

Nach erster vorläufiger Bewertung der Unterlagen schließt die BSU eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht aus. Aus Rücksicht auf ein mögliches Verfahren kann sich die Behörde zu Einzelheiten im konkreten Fall zum jetzigen Zeitpunkt nicht äußern.

Senatorin Jutta Blankau sagte aber: "Verstöße gegen das Hamburgische Wohnraumförderungsgesetz und gegen das Hamburgische Wohnungsbindungsgesetz müssen geahndet werden. Dafür wird die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt gemeinsam mit der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt Sorge tragen."

Der Senat habe nicht nur in den genannten Einzelfällen, sondern generell ein zwingendes Interesse daran, dass der Bestand an geförderten Wohnungen bestimmungsgemäß dem berechtigten Personenkreis zur Verfügung steht. Die rechtlichen Möglichkeiten, um dieses Interesse durchzusetzen, würden dabei in jedem Fall ausgeschöpft.