Wer entscheidet, ob Höffner an der Holsteiner Chaussee in Eidelstedt bauen darf? Ergebnis der Gutachter: im Prinzip die Bezirksamtsleitung allein.

Hamburg. Wie geht es weiter mit dem umstrittenen Möbelhaus Höffner an der Holsteiner Chaussee in Eidelstedt? Ein Rechtsgutachten sollte klären, welche Möglichkeit die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat, das Planverfahren zu beenden - und welche rechtlichen Konsequenzen daraus erfolgen. Das Abendblatt nennt die wichtigsten Ergebnisse aus dem Gutachten.



Wie berichtet, will Höffner-Chef Kurt Krieger mit einem reduzierten Konzept - 39 000 Quadratmeter Geschossfläche, davon 6500 für die sogenannten Randsortimente - den Möbelmarkt, für den er von der Stadt bisher keine Baugenehmigung erhalten hat, in Eidelstedt errichten. Im Dezember 2008 hatte der Senat beschlossen, die Zuständigkeit für den Bebauungsplan "Eidelstedt 68" an den Bezirk zurück zu übertragen. Zuvor hatte es heftige Auseinandersetzungen um das Projekt, bei dem 400 Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, gegeben. Anwohner befürchten ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und einen Kaufkraftverlust für das Eidelstedt-Center.


Wer entscheidet, ob Höffner bauen darf? Ergebnis der Gutachter: im Prinzip die Bezirksamtsleitung allein. Allerdings ist die Zustimmung der Bezirksversammlung für eine Einstellung oder Fortsetzung des Planverfahrens "unverzichtbare Voraussetzung für einen solchen Planbeschluss". Also: Sollte die Amtsleitung den Planentwurf mit einem reduzierten Umfang des Möbelmarkts der Bezirksversammlung zur Zustimmung vorlegen und ist "von einer dauerhaften Verweigerung der Zustimmung auszugehen", würde "zur Erreichung klarer Verhältnisse der geordnete Verfahrensgang eine Einstellung des Planverfahrens erfordern". Im Klartext: Die Bezirksversammlung hat das letzte Wort. Oder besser gesagt: das vorletzte.


Denn laut Gutachten könnten die Bürgerschaft und auch der Senat das Heft des Handelns doch wieder an sich ziehen, wenn beispielsweise "die Bezirksversammlung ihre Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Planentwurfs trifft". Die Bürgerschaft ist befugt, "ihrerseits einen Bebauungsplan durch Gesetz festzustellen". Und auch der Senat kann der Bürgerschaft eigenständig "Bebauungsplanentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen". Bürgerschaft oder Senat könnten das Planverfahren fortführen, wenn sie "die bisher gesehenen gesamtstädtischen Vorteile der Ansiedlung des Möbelmarkts höher bewerten als die befürchteten Beeinträchtigungen für die örtliche Bevölkerung".


* Hat der Investor nach Städtebaurecht einen subjektiven Anspruch auf Fortsetzung des Planverfahrens? "Nein", sagen die Gutachter. Das Bezirksamt kann - vorbehaltlich einer städtebaufachlichen Überprüfung (dieses Gutachten steht noch aus) - "als Ergebnis einer gerechten Abwägung ggf. das Planverfahren einstellen".


* Ergeben sich aus einer Einstellung Schadensersatzansprüche? Krieger, der nach Erwerb des Grundstücks eine Einfamilienhaussiedlung verlagert hatte, hatte behauptet, dass ihm im Falle einer Einstellung ein Schaden von "25 Millionen Euro plus X" entstehe. Die Gutachter stellen allerdings fest, dass bei einem ergebnisoffenen Planverfahren der Investor, der zudem die Widerstände im Bezirk kannte, "auf eigenes Risiko handelte, wenn er nach 14-jähriger Suche nach geeigneten Ansiedlungsflächen sich diese Baufläche sicherte". Und: "Generell ist davon auszugehen, dass die Erteilung von Aufträgen vor Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig im Risikobereich eines Investors liegt."


Allerdings gibt es auch hier keine eindeutige Aussage der Experten, da es sich um rechtlich extrem schwierige Fragen handelt. Bei einer "rechtswidrigen Einstellung des Planverfahrens" kann nicht ausgeschlossen werden, "dass eine Schadensersatzpflicht Hamburgs besteht". Es ist davon auszugehen, "dass Rechtssicherheit erst nach Abschluss der letzten Gerichtsinstanz erreicht werden kann".


Ein Schadensersatzrisiko ist Bestandteil der sogenannten Abwägungsentscheidung. Danach sind "alle für und gegen eine Einstellung sprechenden Belange zu erheben und zutreffend zu gewichten; das gilt auch für die privaten Belange des Investors". Obwohl Senatsvertreter das Vorhaben unterstützten, stellt das Gutachten noch einmal fest, dass es keine "rechtlich bindenden Zusagen" gegeben hat.