Was ist zu tun, wenn eine Ehe gescheitert ist? Der Weg zur rechtsgültigen Trennung ist kompliziert und kann sehr teuer werden. Was zu beachten ist, und wer bei der Streitbeilegung helfen kann?

Die Hauptvoraussetzung für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens ist die Trennung beziehungsweise das Trennungsjahr. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“

Bei einer Trennung kann man also nach wie vor unter einem Dach bleiben: „Es muss nur die ,Trennung von Tisch und Bett’ vorliegen. Das wäre dann ein Leben wie in einer Wohngemeinschaft. Jeder hat ein eigenes Zimmer, tätigt seine eigenen Einkäufe, versorgt den Haushalt nur für sich selbst und gestaltet seine Freizeit ohne den anderen“, sagt Karin Damm, Hamburger Fachwältin für Familienrecht. „Eine wichtige Voraussetzung ist zudem, dass der andere Ehepartner weiß, was damit gemeint ist – nämlich die Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft.“ Eine Trennung muss nicht bei Anwalt oder Gericht gemeldet werden, es genügt die praktische Durchführung.

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Was tun, wenn Kinder von der Trennung betroffen sind?

Die Partnerschaft mag beendet sein, die Elternschaft besteht fort. Diese Grundeinsicht will auch die Erziehungsberatung des Caritasverbandes für Hamburg (www.caritas-hamburg.de) vermitteln. „Die Beratung zielt auf die Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge ab. Die Eltern haben die Möglichkeit zu lernen, wie sie die Belange ihrer Kinder zukünftig gemeinsam verhandeln und entscheiden können“, sagt Therapeutin Katharina Kienscherf. Dazu gehöre zum Beispiel auch eine von beiden Seiten gemeinsam getragene Vereinbarung von Besuchsregelungen.

Haben die Eltern, die sich ja das Sorgerecht teilen, keine Probleme damit, gemeinsam (mit den Kindern) eine Umgangsregelung zu treffen, dann ist dies sicher die beste Lösung. Sollte es Probleme bei einer gemeinschaftlichen Regelung geben, können die zuständigen Sozialen Dienste/Jugendamt helfen. Grundsätzlich gilt: Fortan entscheidet der Elternteil, bei dem die Kinder ihren aktuellen Aufenthalt haben (also auch beim Besuchskontakt bei Vater oder Mutter), über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“. Gemeinsam bestimmen die Eltern über Entscheidungen „von erheblicher Bedeutung“. Dass diese Entscheidungen oft mit Konflikten verbunden sind, weiß auch Therapeutin Kienscherf. „Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, fühlt sich häufig im Stich gelassen mit allen Alltagsanforderungen und – problemen.“ Der andere Part, bei dem das Kind ‚zu Besuch‘ sei, könne sich ebenfalls benachteiligt fühlen, weil er das Kind zu wenig sieht. Eine schwierige Situation – natürlich nicht nur für die Eltern, schließlich fühlten sich Kinder häufig schuldig an der Trennung, übernähmen manchmal sogar die Verantwortung für den verlassenen Elternteil und gerieten in Loyalitätskonflikte. Seit zehn Jahren gibt es in der Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes für Hamburg e.V. (www.familiennetzwerk-hamm.de) deshalb auch eine therapeutische Gruppe für Kinder.

Wer hilft bei der Streitschlichtung, wenn man allein nicht weiterkommt?

Es gibt so viele Punkte, die bei einer Trennung bedacht werden müssen, und die zu Konflikten führen können. Wie wird der Haushalt aufgeteilt, wie sieht es mit Unterhaltszahlungen aus? Eine der ersten Stellen in Hamburg, die das Verfahren der Mediation (gütliche Einigung, Schlichtung) angeboten haben, war die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA) an der Dammtorstraße (www.hamburg.de/oera), die auch noch weitere Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung anbietet. Anders als die reine Rechtsberatung, die pro Jahr immerhin rund 33. 000 Hamburger in Anspruch nehmen, stehen diese Angebote jedem offen – unabhängig von Wohnort oder finanzieller Situation.

„Wir vermitteln auch bei familienrechtlichen Streitigkeiten und haben eine sehr hohe Erfolgsquote“, sagt ÖRA-Leiterin Monika Hartges. Wer an eine Scheidung denke und an einer Einigung mit seinem Partner interessiert ist, vereinbart ein erstes kostenloses, etwa einstündiges Beratungsgespräch, bei dem auch der Partner anwesend ist. Kommt es im Anschluss zu einer Mediation, könne man von etwa fünf bis acht Sitzungen ausgehen (pro 1,5 Std. (abhängig vom Einkommen) 30 bis 166 Euro), die alle protokolliert würden. Die ehrenamtlichen Mediatoren sind allesamt Volljuristen. Das Scheidungsverfahren selbst ist dann aber ein Gerichtsverfahren. Auch Karin Damm rät zu prüfen, ob Teilprobleme nicht außergerichtlich etwa durch Mediation oder bloß mit anwaltlicher Beratung, die über Zeithonorare abgerechnet wird, gelöst werden können (Stundensätze meist zwischen 150 und 250 Euro). Anwaltssuche etwa über: www.rechtsanwaltskammerhamburg.de.

Wie läuft eine Scheidung ab und welche Kosten entstehen?

Zuerst das Trennungsjahr, dann der Scheidungsantrag. Der Scheidungsantrag muss immer von einem Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht gestellt werden, dieses liegt an einem der beiden Wohnorte. Der Antrag wird dem anderen Ehepartner vom Gericht zugestellt, dieser wird um eine Stellungnahme gebeten. Wird bloß zugestimmt, wird kein eigener Anwalt benötigt. Über die Scheidungsfolgen kann man im Vorfeld eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen, man spricht dann von einer einverständlichen Scheidung. Wenn man sich nicht über die Scheidungsfolgen wie den Ehegattenunterhalt, den Unterhalt für die Kinder, Fragen rund um den Hausrat oder etwa die elterliche Sorge für die Kinder einigen kann, muss beim Familiengericht die Klärung extra beantragt werden. Man spricht dann von einer streitigen Scheidung. Bei Regelungsbedürftigkeit von Folgesachen erhöhen sich die Verfahrenswerte erheblich und verdoppeln sich wegen des Anwaltszwangs bei den Anwaltskosten. Nur der Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) wird bei Scheidung automatisch mit geregelt.

Bereits bei der Einreichung des Scheidungsantrags verlangt das Gericht einen Gerichtskostenvorschuss. Die Höhe hängt vom gemeinsamen Einkommen ab und liegt laut Anwältin Karin Damm im Normalfall zwischen 150 und 800 Euro. Die Kosten eines anwaltlichen Verfahrens richten sich zum einen nach den Verfahrenswerten – je geringer der Verfahrenswert bzw. Streitwert, desto niedriger auch die Kosten. Für die Scheidung entspricht dieser Wert dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute. Hinzu kommt dann noch zehn Prozent davon für jede Rentenversorgung, die im Versorgungsausgleich behandelt wird. Der Hauptanteil der Kosten entfällt auf die Anwaltsgebühren.

Für gerichtliche Verfahren gibt es gegebenenfalls die sogenannte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 114, Zivilprozessordnung). Ein entsprechender Antrag wird gerichtlich geprüft – nur, wenn ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat, hat man Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Bei Scheidung klappt das immer, wenn das Trennungsjahr gegeben ist und beide Eheleute geschieden werden wollen. Der beauftragte Scheidungsanwalt beantragt dies bei Scheidung gleich mit.

Wer die entsprechende Hilfe erhält, muss für die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine oder nur Teilzahlungen leisten. Es müssen gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten gezahlt werden, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Unbedingt beachten: Die Zahlungsfähigkeit wird noch vier Jahre nach Beendigung des Scheidungserfahrens regelmäßig überprüft. Bei verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnissen müssen dann nachträglich Scheidungskosten gezahlt werden. Wichtige Informationen finden sich auf www. justiz.hamburg.de.

Ein Beispiel für eine Kostenrechnung, Informationen zu den praktischen Folgen einer Scheidung, aber auch Hinweise für Paare, die bei ihrer Trennung nicht verheiratet sind, gibt es auf www.abendblatt.de/ratgeber/leben-in-hamburg

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