Seit sieben Jahren wird um die Preiserhöhungen von E.on Hanse vor Gericht gestritten, und der 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts nimmt dabei eine Rolle ein, die juristische Laien kaum noch nachvollziehen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Preiserhöhungen der Vergangenheit für unwirksam erklärt und auch vorgegeben, wie die Preise für den strittigen Zeitraum berechnet werden sollen. E.on Hanse verwendet inzwischen längst eine neue Preisanpassungsklausel. Es geht also um Fälle der Vergangenheit, die jetzt schnell geklärt werden müssen.

Denn jede Verzögerung nutzt nur E.on Hanse. Da die Mehrheit der klagenden Gaskunden nur Widerspruch eingelegt hat, können sie Forderungen aus überhöhten Preisen lediglich drei Jahre rückwirkend gelten machen. Im schlimmsten Fall gehen sie also leer aus, weil inzwischen Tarife gelten, die nicht mehr umstritten sind.

Doch der 13. Zivilsenat konzentriert sich auf juristische Details, die nach Ansicht des BGH nicht entscheidend für die Sache sind. Nachdem der BGH die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel festgestellt hatte, wollten die Hamburger Richter mit Gutachten klären lassen, ob sich nicht doch gestiegene Einkaufskosten des Versorgers in Form einer ergänzenden Vertragsauslegung auf die Kunden abwälzen lassen.

Nachdem sich diese Ansicht nach einem erneuten BGH-Urteil nicht mehr halten ließ, soll jetzt geklärt werden, ob E.on Hanse den Kunden kündigen durfte. Spätestens am 30. Januar 2013 muss nun ein Urteil fallen, denn der BGH hat alle entscheidenden Fragen geklärt. Eine weitere Verzögerung ist nicht akzeptabel.