Nach Paragraf 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Eigentümer "(...) mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen". Diese Vorschrift erlaubt dem Eigentümer, "Störer" sofort zum Verlassen seines Grundstücks aufzufordern. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Hausverbots liefert Paragraf 1004. "Wird das Eigentum (...) beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen."