Mundraub bezeichnet die Unterschlagung oder Entwendung von Nahrungs- oder Genussmitteln zum alsbaldigen Eigenverbrauch. Bis zur Strafrechtsreform 1975 war Mundraub ein Straftatbestand.

Die Geldstrafe für Mundraub betrug bis zum Jahr 1975 maximal 500 Mark, die höchstmögliche Freiheitsstrafe lag bei sechs Wochen.

Nach heutigem Recht wird Mundraub nur strafrechtlich verfolgt, wenn ein Geschädigter einen entsprechenden Antrag stellt. Die Grenze der Geringfügigkeit wird heute auf 25 bis 30 Euro taxiert.

Im Privatrecht bleibt Obst - auch abgefallenes - Eigentum des Grundstücksbesitzers, solange es auf dem eigenen Grundstück landet.

Nachbarn werden erst dann zu Eigentümern des Obstes, wenn es auf ihr Grundstück fällt. Ein Forcieren des Abfallens, etwa durch Schütteln, ist nicht erlaubt. Bei sogenanntem Astüberhang wechseln die Eigentumsverhältnisse ebenfalls nicht.

Fallen Früchte auf öffentlichen Grund, bleiben sie Eigentum des privaten Baumbesitzers. Demnach begeht Diebstahl, wer dieses Obst auf öffentlichem Grund einsteckt.

Bei der Klärung der Rechtslage war Steven Shaw, Experte bei Breiholdt Rechtsanwälte Hamburg, behilflich.