Neue Urteile zu Direktionsrecht, Schadenersatz und Dienstwagen

Hamburg. Der Arbeitgeber kann zwar kraft seines Direktionsrechts Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit bestimmen, aber nicht einen Mitarbeiter zu einem Personalgespräch verpflichten, in dem es um eine - bereits abgelehnte - Vertragsänderung gehen soll. (BAG v. 23.06.09, 2 AZR 606/08)

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen, die ein Dritter ihm gegenüber geltend macht, weil er diesem während seiner Tätigkeit einen Schaden zugefügt hat. Spätestens mit der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Schadenersatzanspruch wird der Freistellungsanspruch fällig, sodass dann auch eine Ausschlussfrist beginnt. (BAG v. 25.06.09, 8 AZR 236/08)

Ein privat nutzbarer Dienstwagen und andere Sachleistungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Gehalt und sind nicht bei der Höhe einer Betriebsrente zu berücksichtigen. (LAG Frankfurt v. 12.11.08, 8 Sa 188/08)

Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Internet: www.martens-vogler.de