Viele Mitarbeiter wandeln einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in Form einer Direktversicherung um. Das spart Steuern und Sozialversicherung.

Doch nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München waren Bedenken gegen den Abschluss von Versicherungsverträgen durch den Arbeitgeber mit gezillmerten Tarifen aufgetreten. Denn bei diesen - häufig verwendeten - Versicherungstarifen werden die Abschlusskosten zunächst gegen die Prämien gerechnet, sodass bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags der Rückkaufwert minimal ausfällt.

Das LAG München hatte solche Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung für unwirksam erklärt und den Arbeitgeber verpflichtet, bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags dem Mitarbeiter die Versicherungsbeiträge zu erstatten. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Klarheit gesorgt (Urteil vom 15.09.09, 3 AZR 17/09). Danach verstößt die Verwendung von voll gezillmerten Versicherungstarifen zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot, wonach der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine dem umgewandelten Entgelt entsprechende bAV verschaffen muss. Es stellt aber eine "unangemessene Benachteiligung" des Mitarbeiters dar (im Sinne von § 307 BGB).

Diese Benachteiligung liegt allerdings nicht vor, wenn die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden, wie es § 169 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz vorsieht. Ist eine Versicherung anders gestaltet, ist aber nicht die Entgeltumwandlungsvereinbarung als solche unwirksam. Vielmehr muss die Versicherungsleistung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags aufgestockt werden.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de