Ist in einer Firma geregelt, dass Mitarbeiter für Rauchpausen ausstempeln müssen, und hält sich ein Mitarbeiter wiederholt nicht daran, kann ihm nach erfolgloser Abmahnung gekündigt werden. (ArbG Duisburg v. 14.09.09, 3 Ca 1336/09)

Kündigt ein Arbeitgeber und erklärt für den Lauf der Kündigungsfrist die widerrufliche Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub sowie Arbeitszeitguthaben, werden wegen der lediglich widerruflichen Freistellung zwar nicht die Urlaubstage verbraucht, aber das Arbeitszeitguthaben dennoch abgebaut. (BAG v. 10.05.09, 9 AZR 433/09)

Während der Elternzeit besteht für eine Mitarbeiterin besonderer Kündigungsschutz, so dass nur mit Zustimmung des Amtes für Arbeitsschutz die Kündigung ausgesprochen werden darf. Soll aber der Betrieb dauerhaft stillgelegt werden, muss das Amt die Zustimmung zur Kündigung erteilen. (BVerwG v. 30.09.09, 5 C 32.8

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung so umfassend über die Kündigungsgründe informieren, dass sich dieser ohne eigene Nachforschungen ein Bild von der Berechtigung der Kündigung machen kann. Erfolgt die Anhörung nur pauschal, ohne detaillierte Angaben, ist eine dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. (ArbG Kaiserslautern v. 23.04.09, 7 Ca 25/09)

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de