Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Gehaltserhöhung oder eine zusätzliche Sonderzahlung gewähren will, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Stellt der Arbeitgeber abstrakte Regeln auf, nach denen die Zahlungen erfolgen, muss er diese auf alle Mitarbeiter anwenden und darf einzelne hiervon nur aus sachlichem Grund ausnehmen. Der Arbeitgeber darf nicht Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausnehmen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von einer Lohnerhöhung ausgenommen worden war. Der Arbeitgeber hatte nur den Mitarbeitern die Zahlung zugesagt, die zuvor einer Reduzierung des Urlaubsanspruchs und -geldes zugestimmt hatten. Dies hatte der Kläger abgelehnt, beanspruchte aber dennoch die Gehaltserhöhung und verwies auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das sah das Bundesarbeitsgericht anders (Urteil vom 15.07.09, AZR 486/08), weil die Lohnerhöhung den Einkommensverlust durch Kürzung des Urlaubsgeldes kompensieren sollte. Den Kläger auszuschließen war also nicht sachwidrig, weil er der Kürzung nicht zugestimmt und somit keine Gehaltsreduzierung erlitten hatte.

Das ist bei einer allgemeinen Sonderzahlung, mit der nicht nur eine Stundenaufstockung ohne Lohnausgleich kompensiert, sondern auch die Betriebstreue honoriert werden soll, anders. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 01.04.09, 10 AZR 353/08), dass wegen des Mischzwecks der Zahlung die Herausnahme eines Mitarbeiters, der die Erhöhung der Wochenstundenzahl nicht akzeptiert hat, gleichheitswidrig ist, da ja auch die Betriebstreue durch die Sonderzahlung belohnt werden sollte.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de