Ein Arbeitgeber darf - auch ohne explizite Regelung im Arbeitsvertrag - kraft seines Direktionsrechts Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen, soweit er die gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitvorgaben nicht überschreitet. Das gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter bislang jahrelang nur an Werktagen gearbeitet hat. (BAG vom 15.09.09, 9 AZR 757/08)

Ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer kann seinerseits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beim Arbeitsgericht erwirken, wenn der Arbeitgeber die - unwirksame - Kündigung auf Gründe gestützt hat, die unwahr und ehrverletzend waren. (LAG Kiel vom 15.09.09, 2 Sa 105/09)

Wird einem Mitarbeiter während der Teilzeittätigkeit in der Elternzeit gekündigt, berechnet sich die ihm zustehende Abfindung aus einem Sozialplan auf der Grundlage seines Vollzeitgehaltes. (EuGH vom 22.10.09, C-116/08)

Kündigt ein Mitarbeiter an, "krank zu werden", für den Fall, dass ihm der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub nicht gewährt, berechtigt dieses Verhalten den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung. Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter später tatsächlich zum gewünschten Urlaubstermin erkrankt. (BAG vom 12.03.09, 2 AZR 251/07)

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de