Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

In unserer Wohnanlage (1972 errichtet) ist laut Teilungserklärung die Fenstererneuerung so geregelt, dass diese der jeweilige Eigentümer vornimmt und die Gemeinschaft den Außenanstrich. Die Fensterelemente in unserer Loggia entsprechen nun nicht mehr den heutigen Maßstäben. Müsste die Erneuerung nicht eigentlich trotzdem Aufgabe der Gemeinschaft sein, da diese grundsätzlich Gemeinschaftseigentum sind ?

Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft, also von allen Eigentümern entsprechend dem gesetzlichen oder dem vereinbarten Verteilerschlüssel zu tragen. Dieser Grundsatz kann durch Vereinbarung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (nicht durch Beschluss!) geändert werden. Von dieser Änderungsmöglichkeit wird gelegentlich Gebrauch gemacht, zum Beispiel bei Fenstern, aber auch bei anderen Teilen des Gemeinschaftseigentums.

In unserer Wohnanlage wurden die Heizkosten bislang pauschal abgerechnet, schon allein um die Außenwohnungen nicht zu benachteiligen. Nun fordert ein neuer Eigentümer, dass der gesetzlich vorgegebene Heizkostenverteiler von 70 : 30 angewendet wird. Wir haben keine Geräte, um den Verbrauch zu erfassen, es wurde der Antrag auf Einbau solcher Geräte einst von uns abgewiesen wegen der damit verbundenen Kosten. Hat der neue Mitbewohner dennoch eine Chance, sich durchzusetzen?

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Weigern sich Miteigentümer, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Solange nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, kann ein Mieter nach Erhalt der Heizkostenabrechnung den Betrag um 15 Prozent kürzen.

Experte: Hartmut v. Rechenberg ( www.rechenberg-junker.de )

Zusendungen von Fragen unter: Wohnen.leben@abendblatt.de