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Hamburg. Gibt es Vorgaben für die Renovierung des Treppenhauses in einem Mehrfamilienhaus? Unseres ist schwer in Mitleidenschaft gezogen durch viele Umzüge. Und ist es erlaubt, wenn in diesem Haus ein gewerbliches Unternehmen seinen Sitz hat? Die Zustimmung durch den Hauseigentümer liegt vor, es handelt sich aber um ein ausgewiesenes Wohngebiet.

Auch das allgemeine Treppenhaus ist vom Vermieter instand zu halten. Dies gilt insbesondere, wenn die Sicherheit betroffen ist oder eine sonstige Gefahr vom Zustand ausgeht. Bei rein kosmetischen Schönheitsreparaturen kommt es auf den Einzelfall an, da der Vermieter nicht jede unschöne Stelle sogleich ausbessern muss. "Wohngebiete" unterteilt die gesetzliche Definition in reine, allgemeine und besondere. Im reinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden ausnahmsweise auch Läden, nicht störende Handwerksbetriebe und soziale Einrichtungen erlaubt. Beim allgemeinen Wohngebiet darüber hinaus Gaststätten und sonstige Anlagen. Das besondere Wohngebiet erlaubt auch Bürogebäude und sonstige Gewerbegebiete. Hier müsste also festgestellt werden, in welcher Art Wohngebiet das Haus steht, ob der Bürobetrieb "stört" und eine Genehmigung vorliegt.

Ich beabsichtige eine Natursteinmauer setzen zu lassen und habe bereits einige Angebote erhalten. Ist es für mich von Vorteil, einen Betrieb zu wählen, welcher der Handwerkskammer angeschlossen ist? Hilft diese bei Reklamationen auch dem Kunden?

Nach der Handwerksverordnung müssen Betriebe der örtlichen Handwerkskammer angehören (Pflichtmitgliedschaft). Betriebe, die ihr nicht angehören, sind keine - anerkannten - Handwerksbetriebe. Das kann für die Kunden Nachteile haben (Gewährleistungsansprüche). Die Handwerkskammern bieten den Kunden den Vorteil von geführten Schlichtungsverfahren im Streitfall.

Experte: Peter A. Lindemann ( www.petersson-partner.de)

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