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Hamburg. Vor vier Jahren habe ich als "nicht befreiter Vorerbe" von einem entfernten Verwandten ein altes Mehrfamilienhaus geerbt. Nacherbin ist meine Tochter. Obwohl ich lediglich lebenslang die Nettoerträge daraus nutzen darf, betrug die Erbschaftssteuer in der Klasse 4 über 200 000 Euro. Dafür musste ich mit Zustimmung meiner Tochter eine Hypothek auf das Grundstück aufnehmen, die ich nach erheblichen Differenzen über Rechte und Pflichten nach einem richterlichen Kompromiss innerhalb von 20 Jahren tilgen muss. Frage: Wird im Nacherbfall Steuer nach Erbschaftsklasse 1 (von Vater zu Tochter) erhoben, oder erneut der gleiche Steuerbetrag nach Klasse 4 fällig? Und vermindert eine Resthypothek die Steuerschuld, wenn der Nacherbfall in den kommenden 20 Jahren geschieht?

Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein, hat der Nacherbe seine Erbschaft als vom Vorerben stammend zu versteuern. Das bedeutet, dass sich die anzuwendende Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Nacherben (Ihrer Tochter) und dem Vorerben (Ihnen) richtet.

Von dieser Steuerklasse hängt dann der infrage kommende persönliche Freibetrag und der Steuersatz ab. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400 000 Euro. Dieser wird jedoch nur einmal gewährt. Sollten Sie Ihrer Tochter neben der Nacherbschaft noch eigenes Vermögen vererben, so werden die beiden Vermögen zusammengefasst und der Freibetrag nur einmal abgezogen. Die Restschuld aus der Hypothek mindert das steuerpflichtige Vermögen. Auf besonderen Antrag hin kann auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Erblasser und dem Nacherben der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht sinnvoll.

Experte: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Michael Fischer ( www.michael-fischer.de )

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