Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

In unserer Anlage hatte bisher jeder ohne direkte Zuweisung seinen Pkw-Stammplatz. Es gab nie Schwierigkeiten, auch weil einige Eigentümer kein Auto besitzen. Nun haben zwei Eigentümer aber je zwei ihrer Fahrzeuge dort abgestellt, sie berufen sich dabei auf die Einwilligung der Eigentümer ohne Auto. Ist das möglich? Kann jemand, der sein Nutzungsrecht nicht wahrnimmt, dies auf Dritte übertragen?

Die Möglichkeiten des Gebrauchs von gemeinschaftlichem Eigentum, wozu auch die Stellplätze für Autos gehören, richten sich nach der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wurden den Eigentümern jeweils Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen eingeräumt, so steht ihnen das Recht zur ausschließlichen Nutzung zu. Als "Gebrauchsvorteil" ist das Sondernutzungsrecht grundsätzlich auch übertragbar, allerdings nur an andere Eigentümer. Die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen können auch vermietet werden. Vor diesem Hintergrund kann der Stellplatz auch vom Eigentümer vermietet werden.

Ich wohne seit 25 Jahren zur Miete in einer Wohnanlage mit 30 Einheiten. Nun wurden auf dem Grundstück sechs große, morsche Bäume gefällt und dafür neue Pflanzen gesetzt. Muss ich als Mieterin die Kosten dafür mitzahlen?

Eine Beteiligung der Mieter an den Kosten für das Fällen der morschen Bäume und das Anpflanzen neuer Gewächse könnte im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung des Vermieters erfolgen. Die Kosten der Gartenpflege gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten. Wie der Name schon sagt, muss es sich dabei allerdings um Kosten der Gartenpflege handeln. Die Kosten einer Ersatzbepflanzung gehören nur dann dazu, wenn dadurch der natürliche Abgang der bisherigen Bepflanzung ausgeglichen wird. Wie bei allen Betriebskostenarten ist auch hier der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )