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Hamburg. Wir wollen unser Reihenhaus, das Teil einer WEG ist, modernisieren, indem wir die frei stehende Außenwand u. a. dämmen lassen. Wir wollen damit auch unseren Beitrag zum Klimaschutz leisten. Doch welchen Anspruch haben wir, diese Maßnahmen umzusetzen?

Zunächst ist zu klären, ob die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hierzu spezielle Regelungen enthält. So ist es beispielsweise in Reihenhaus-Anlagen nicht selten, dass jeder Eigentümer über das Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Reihenhauses wie ein Alleineigentümer verfügen kann. In diesem Falle bedürfte es keiner Zustimmung der übrigen Eigentümer, um die Maßnahmen durchzuführen. Sofern es keine diesbezügliche spezielle Regelung gibt, gilt das Wohnungseigentumsgesetz (§ 22 Abs. 2 WEG). Danach müssen solche Modernisierungsmaßnahmen durch eine Mehrheit (drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile) beschlossen werden.

Bei meiner Mietwohnung ist es zu einem Eigentümerwechsel gekommen. Kann ich mich an den neuen Vermieter wenden, wenn ich endlich die Nebenkostengutschrift für 2009 in Höhe von 139 Euro überwiesen haben möchte?

Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter verpflichtet, etwaige Guthaben auszuzahlen. Dem Mieter ist es damit verwehrt, diesen Betrag gegen Mietzinsforderungen des Erwerbers aufzurechnen. Sie müssten also den Veräußerer auf Auszahlung des Guthabens verklagen.

Experte: Falk von Rechenberg ( www.rechenberg-junker.de )

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