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Ich bin Mieter einer Dachgeschosswohnung. Hier kam es in den letzten Jahren immer wieder zu Feuchteschäden, die auf ein mangelhaft abgedichtetes Dach zurückgehen. Mein Vermieter hat zwar die undichten Stellen reparieren lassen, aber gebracht hat dies bislang wenig. Wie sieht meine Rechtslage aus?

Bei einem Mangel der Mietsache stehen Ihnen mehrere Gewährleistungsrechte zur Seite. So können Sie zum Beispiel einen Erfüllungsanspruch geltend machen, was bedeutet, dass Sie vom Vermieter die fachgerechte Beseitigung des Mangels verlangen. Darüber hinaus steht Ihnen auch das Recht zur Minderung zu, wenn ein konkreter Mangel während des Mietverhältnisses auftritt und Sie diesen Mangel dem Vermieter angezeigt haben. Die Minderungshöhe richtet sich nach der jeweiligen Beeinträchtigung Ihrer Wohnung, z. B. durch Spak oder Schimmelbildung in den Zimmern. Ferner sieht das Gesetz zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete vor. Danach sind Sie berechtigt, die Miete - in der Regel bis zur Höhe des drei- bis fünffachen des zulässigen Minderungsbetrages - zurückzubehalten, bis der Mangel beseitigt ist. Ist dies der Fall, sollten Sie den einbehaltenen Betrag an den Vermieter zahlen. Neben den obigen Gewährleistungsrechten sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 536 a BGB vor. Ferner können Sie das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Vermieter Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt.

Experte: Ricarda Breiholdt ( www.breiholdt-voscherau.de )

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