Seine Mutter vermachte ihm 240 000 Euro. Doch den Hartz-IV-Anspruch sollte der Langzeitarbeitlose nicht verlieren.

Dortmund. Bei einer größeren Erbschaft verliert ein Hartz-IV-Leistungsbezieher seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, auch wenn der Erblasser das durch sein Testament verhindern wollte. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit müsse der Erbe das sittenwidrige Testament anfechten, befand das Sozialgericht Dortmund in einem Urteil. (AZ: S 29 AS 309/09 ER).

Im vorliegenden Fall hatte ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Dortmund von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240 000 Euro gemacht. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder solle als Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass der Sohn in den Genuss des Nachlasses käme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge etwa für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Hobbys oder Mitgliedschaften in Vereinen sollten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe.

Das Job Center Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II ein. Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde zur Weiterzahlung zu verpflichten. Der Antragsteller sei gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle, erklärten die Richter. Anders als beim sogenannten Behindertentestament benötige der gesunde und erwerbsfähige Sohn nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.