Wer Vater oder Mutter pflegt, wird besser honoriert. Ein Erbe kann nicht mehr leer ausgehen, weil er einen unsittlichen Lebenswandel hat.

Berlin. Für Erbschaften gelten von 2010 an neue Regeln. Der Bundesrat billigte das vom Bundestag beschlossene Gesetz. Mit der Reform des mehr als 100 Jahre alten Erbrechts soll der Wille der Erblasser gestärkt werden. Die Pflege von Eltern und Großeltern wird besser honoriert. Die Fristen für die Verjährung von Ansprüchen werden verkürzt. Das neue Gesetz, das am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, will die möglichen Gründe für eine Enterbung den Wertvorstellungen des 21. Jahrhunderts anpassen.

Die Reform regelt die Fälle neu, in denen Erben ihren gesetzlichen Pflichtteil verlieren können. Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht. Das Pflichtteilsrecht bestimmt den Erbanspruch von Ehepartnern und engen Verwandten, wenn der Verstorbene sie in seinem Testament nicht berücksichtigt hat. Bislang konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen zum Beispiel enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet hat. Künftig soll es auch ein Enterbungsgrund sein, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stiefkindern widerfährt.

Andererseits kann ein Erbe nicht mehr leer ausgehen, weil er „einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ führt. Künftig kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Erbe zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Die Reform soll auch jenen helfen, die einen Vermögensgegenstand geerbt haben und einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, werden die Stundungsregelungen erweitert.

Das neue Recht honoriert Pflegeleistungen. Bislang musste man zur Betreuung eines Verwandten den Beruf aufgegeben haben, um als Ausgleich für die Pflegeleistung ein höheres Erbteil zu erhalten. Künftig wird dieser Bonus auch dann gewährt, wenn Kinder oder Enkel Eltern oder Großeltern parallel zu ihrem Job pflegen. Gestrichen wurde allerdings das ursprüngliche Vorhaben, diesen Pflege-Bonus auch auf andere Verwandte zu erweitern. Hier hatten die Rechtspolitiker des Bundestags „eine Vielzahl von Folgeproblemen und Abgrenzungsfragen“ ausgemacht.

Erbansprüche verjähren nach dem neuen Gesetz in der Regel innerhalb von drei Jahren. Ausnahmen sind vor allen dann möglich, wenn der Erbe Schwierigkeiten hat, an das Vermächtnis zu kommen.