Kein Deutscher kann an das Ausland ausgeliefert werden . . .

Karlsruhe/Hamburg. Das Gesetz für den jetzt für verfassungswidrig erklärten Europäischen Haftbefehl trat in Deutschland am 23. August 2004 in Kraft.

Mit dem Europäischen Haftbefehl soll das Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinfacht und die Dauer des Auslieferungsverfahrens verkürzt werden. Denn: Vor allem entfällt damit bei einem Katalog von 32 vereinbarten Straftaten die aufwendige Prüfung, ob diese auch wirklich in beiden betroffenen Staaten strafbar sind. Bei diesen Taten sollten die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls angewandt werden.

Der EU-Rahmenbeschluß basiert auf der Überlegung, daß der Haftbefehl des anderen EU-Staates ohne Vorbehalt akzeptiert werden kann. Im Klartext: Der Bürger jedes EU-Staates ist demnach dem Risiko ausgesetzt, ohne weitere Prüfung an einen anderen EU-Staat ausgeliefert zu werden - um sich dort für eine Straftat zu verantworten, die womöglich im eigenen Land nicht strafbar ist.

In Deutschland wurde durch das Umsetzungsgesetz der Grundgesetzartikel eingeschränkt, wonach "kein Deutscher an das Ausland" ausgeliefert werden kann (Art. 16 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz). Galt der Europäische Haftbefehl, sollte nur noch das zuständige Gericht eines EU-Mitgliedstaats über die Auslieferung entscheiden.

Das höchste deutsche Gericht hat nun das Umsetzungsgesetz gekippt, mit dem der EU-Haftbefehl nationales Recht wurde. Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit ein, wesentliche rechtsstaatliche Anforderungen seien nicht beachtet worden. Der Gesetzgeber habe die zur Verfügung stehenden Spielräume für eine möglichst "grundrechtsschonende" Umsetzung ins nationale Recht nicht ausgeschöpft. Fazit: Solange es kein neues Ausführungsgesetz gibt, ist die Auslieferung eines Deutschen nicht möglich.