Die Energiepreispauschale wurde 2022 über den Arbeitgeber ausgezahlt. Für einige Beschäftigte gibt es jetzt vielleicht noch mehr Geld.

Für viele Arbeitnehmer war die Energiekrise im Jahr 2022 ein finanzieller Härtetest. Gestiegene Heiz- und Strompreise belasteten die Haushaltskasse, die Bundesregierung musste handeln. Millionen Beschäftigte zahlte der Staat deshalb eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Ausgezahlt wurde dieser Betrag durch den Arbeitgeber, wenn zum 1. September 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese einmalige Auszahlung wurde in der Regel versteuert.

Doch das galt nicht für alle. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2022 einer Beschäftigung nachgegangen sind, aber zum Stichtag ohne Beschäftigung waren, gingen sie leer aus. „Sie können diesen Betrag über die Steuererklärung 2022 noch nachträglich vom Finanzamt erhalten“, beruhigt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Unklar sei aber, ob auf die nachträgliche Auszahlung der EPP Steuern gezahlt werden müssen.

Lesen Sie dazu: Steuererklärung 2022: Alle wichtigen Infos im Überblick

Nachträgliche Auszahlung der Energiepauschale steuerfrei?

Karbe-Geßler zufolge sind im Steuerrecht Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde und die insgesamt den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, vom Einkommen abzuziehen. Man spricht hier vom Härteausgleich. Bei der EPP wäre dieser anzuwenden.

Es lohnt sich also, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, wenn die Auszahlung mangels Arbeitsverhältnisses im September 2022 nicht erfolgt ist, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Unklar ist bisher, ob die Finanzverwaltung sich auf diese Argumentation einässt. Bislang habe die noch keinen solchen Härteausgleich gewährt. Das Problem sei jedoch bekannt und bedürfe der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. In entsprechenden Fällen könnte es passieren, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. (dpa/os)